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Satzung

Fassung vom 2. März 2013 (Datum der letzten Änderung)

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Langlaufgemeinschaft Laufsport Kevelaer“, abgekürzt LLG Laufsport Kevelaer. Die LLG Laufsport hat ihren Sitz in Kevelaer und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins „Langlaufgemeinschaft Laufsport Kevelaer e.V.“, abgekürzt LLG Laufsport Kevelaer e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege unf Förderung des Laufsports, um den Vereinsmitgliedern die aktive Ausübung des Langlaufsports zu ermöglichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

§ 3 - Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Vereinsaustritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. erfolgen und muß schriftlich bis zum 31.03. bzw. zum 30.09. jeden Jahres erklärt werden.

Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Gründe für einen Ausschluß können sein:

  • grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder
  • Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzende/n, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die Vertretung des Vereins nach Innen und Außen,
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmachten sind insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 10 - Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der LLG Laufsport Kevelaer gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der LLG Laufsport Kevelaer endet auch die Vorstandstätigkeit.

§ 11 - Vorstandssitzungen

Der Vorstand faßt Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist hierfür nicht erforderlich.

Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt; die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

§ 12 - Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über eine Vereinsauflösung,
  • Ernennung verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus Satzung oder aus Gesetzen ergibt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie sollte möglichst im ersten Quartal stattfinden. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Ausschlaggebend hierfür ist die Zahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 - Protokollierung

Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kevelaer, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführt.

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